Aktuelles

Rechtsanwalt Reinhard Feix

Unverwertbarkeit einer Blutalkoholuntersuchung

Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer richterlichen Anordnung. Liegt sie dann nicht vor, kann es zu einem Beweisverwertungsverbot kommen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug zu bejahen (OLG Celle, Beschl v. 06.08.2009, 32 Ss 94/09).


Verhältnismäßigkeit von Weisungen in der Führungsaufsicht -Alkoholverbot

Die Weisungen an einen anerkanntermaßen alkoholkranken Menschen im Rahmen der Führungsaufsicht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Solch eine Weisung zur künftigen Lebensführung ist regelmäßig erst zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2009 - 2 Ws 291/ 09).


Heimliche Überwachung von Ehegattengesprächen im Besuchsraum während Untersuchungshaft

Die heimliche akustische Überwachung eines Ehegattengesprächs im Besucherraum einer Haftanstalt kann sich als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots darstellen (BGH, Urteil vom 29.04.2009 - 1 StR 701/08).


Strafzumessung bei Steuerhinterziehung durch fingierte Kettengeschäfte (Täuschungssystem)

In Fällen fingierter Kettengeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen (BGH, Urteil vom 30.04.2009 - 1 StR 342/08).


Grenzen des Diebstahl-Qualifikationsmerkmals "anderes gefährliches Werkzeug" - Schraubendreher

Ein Einbruchswerkzeug (Schraubendreher) ist nur dann ein "anderes gefährliches Werkzeug" i.S.d. §244 I Nr.1 StGB, wenn es objektiv geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Insoweit muss sein Gebrauch drohen. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der inneren Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeugs festzustellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.05.2009 - 4 Ss 144/09).