Aktuelles

Rechtsanwalt Reinhard Feix

Erfüllungs- und Lieferort bei FOB-Klausel ("free on board")

Ist zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart, wonach der Verkäufer einer Ware sämtliche Kosten und Risiken übernimmt, die bis zur ordnungsgemäßen Verladung der Ware entstehen und der Käufer sämtliche Kosten und Risiken trägt, die nach der ordnungsgemäßen Verladung am Abgangsort entstehen, so ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art.5 Nr.1 lit. b EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes = Ort der tatsächlichen Lieferung). Liegt der Verschiffungshafen außerhalb des Geltungsbereiches der EuGVVO so findet demgegenüber Art. 5 Nr.1 lit. a EuGVVO Anwendung.

Die Parteien können den Erfüllungsort auch vereinbaren, sofern dieser nicht nur ein fiktiver Erfüllungsort ist.

BGH, Urteil vom 22.04.2009 - VIII ZR 156/07


Verjährung im Mulimodaltransportrecht

Die Verjährungsregelung des § 452 b Abs.2 Satz 2 HGB, wonach es für den Verjährungsbeginn der Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist im Rahmen eines Multimodaltransportes auf den Zeitpunkt der Ablieferung ankommt, gilt auch dann, wenn das Recht der Teilstrecke, auf der der Schaden tatsächlich entstanden ist, statt der Verjährungseinrede einen Forderungsausschluss vorsieht (hier Art. 29 Abs.1 des Montealer Übereinkommens 1955).

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - I ZR 60/06


Haftung des Geschäftsherrn bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten

Der Geschäftsherr haftet für den von ihm angestellten Fahrer, der verschuldet einen Unfall verursacht und die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nach Art.11 und 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) bzw. nach § 6 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) missachtet. Dabei wird das Verschulden des Fahrers dadurch vermutet, dass er aufgrund der langen Fahrdauer übermüdet ist und Warnzeichen erkennen muss.

Der Geschäftsherr kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn er den Fahrer sorgfältig auswählt und überwacht. An die Entlastung sind strenge Anforderungen zu stellen. So muss dargelegt werden, dass die Qualifikationen und Erfahrungen des Fahrers genauestens überprüft wurden. Es muss weiter dargelegt werden, wer diese abgefragt hat und welche Zeugnisse vorgelegt wurden.

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2008 - 9 U 20/08


Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration

Der Versender von Paketen muss sich bei Verlust von Pakteten ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er eine Wertdeklaration unterlassen hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Beförderer die Sendung bei ordnungsgemäßer Deklaration sorgfältiger behandelt.

BGH, Urteil vom 03.07.2008 - I ZR 183/06


Verjährung von Ansprüchen wegen Beschädigung des Transportguts

Die Verjährungsfrist nach § 439 Abs.1 HGB beginnt mit der Ablieferung des Transportguts. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Guts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs.1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.

BGH, Urteil vom 10.01.2008 - I ZR 13/05